Es ist eher selten geworden, dass grundsätzliche Konflikte zwischen Gerichtsvorsitzenden und Journalisten aufbrechen. Aber jetzt hat sich am Bezirksgericht Zürich ein solcher Konflikt wieder einmal zugespitzt. Zu Beginn einer Verhandlung, von der das Publikum – nicht aber die Gerichtsberichterstattung – ausgeschlossen war, stellte der Abteilungsvorsitzende Roger Weber den erfahrenen «Blick»-Reporter Viktor Dammann zur Rede. Er fragte ihn, ob er die Auflagen des Persönlichkeitsschutzes – keine Namensnennung! – einhalte und garantiere, dass keine Fotos der Prozessparteien publiziert würden. Dammann verweigerte jegliche Garantie; über Bilder, die ja ohnehin nur ausserhalb des Gerichtssaals erlaubt seien, entscheide der Chefredaktor.
Das Gericht wollte berücksichtigen, dass beide Parteien aufgrund ihrer Biografie schwer traumatisiert waren und nicht erkannt werden sollten. Beim Angeklagten fiel ferner das jugendliche Alter zur Tatzeit ins Gewicht. Zuletzt wurde der Angeklagte, der seine Partnerin wiederholt brutal gewürgt hatte, zu zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt – aufgeschoben zugunsten von stationären Behandlungsmassnahmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Wegweisung des Reporters Dammann stiess bei Medienleuten und Medienanwälten auf Unverständnis. Eine solche Sanktion sei nicht vorgesehen, sagte Ringier-Anwalt Matthias Schwaibold. Richter Weber wird nun seine Wegweisung in einen förmlichen Beschluss kleiden, der rekursfähig ist. Er ist sich der Grundsätzlichkeit des Konflikts bewusst und würde es begrüssen, wenn obere Instanzen – vielleicht bis zum Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg – darüber urteilen würden.
Mehrere Probleme sind sichtbar. Das zürcherische Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aus den 1970er Jahren atmet noch obrigkeitlichen Geist und lässt zum Entsetzen von Staatsrechtslehrern wie Jörg Paul Müller zu, dass ein Gericht dem Medium direkt eine «Gegendarstellung» zum Gerichtsbericht befiehlt. Eine Akkreditierung gibt es nur, wenn der Bewerber «zutrauenswürdig» erscheint und handlungsfähig ist – hat jemand schon unmündige und urteilsunfähige Kandidaten angetroffen? Laut Akteneinsichtsverordnung (2003) sind unsachliche, unangemessene, suggestive (was heisst das?) Berichte verpönt; schutzwürdige Interessen der Parteien verlangen Berücksichtigung.
Das ist alles auslegungsbedürftig. Möglich sind Verwarnungen, Suspendierungen oder Entzug der Akkreditierung durch das Obergericht. Der leitende Richter aber darf das Publikum – und unter Umständen auch Berichterstatter – ausschliessen.
Richter Weber greift im Gespräch nochmals zum Gerichtsverfassungsgesetz: Das Gericht kann den Berichterstattern auf Parteiantrag befehlen, «die Identität des Opfers nicht zu veröffentlichen». Es darf auch von sich aus erkennen, dass «schutzwürdige Interessen von Beteiligten» dies erfordern (Art. 135 GVG).
Vor sieben Jahren hatte das Schaffhauser Kantonsgericht Radio Munot mit einem längerfristigen Ausschluss bestraft, weil der Sender trotz Unterlassungsbefehl zweimal über Details und Ortsnamen schwerer Sexualdelikte an einer Schule berichtet hatte. Das Obergericht hob die Dauerstrafe auf und verhängte eine Busse – was eine Minderheit der Oberrichter als immer noch übertrieben kritisierte (Medialex 2004, S. 174).
In Zürich geht der bezirksgerichtliche Eingriff sachlich noch weiter: Reporter Dammann hat bloss die Garantie eines weisungsgemässen Verhaltens verweigert, nicht weisungswidrig gehandelt. Überdies untersteht ihm der Fotograf des Hauses Ringier gar nicht. Der Vorsitzende Weber sieht in der verweigerten Garantie schon Anzeichen einer Bereitschaft zur Umgehung seiner Weisung. Und die Aufgabentrennung zwischen Text- und Bildreporter leuchtet ihm überhaupt nicht ein: Dann müsse Dammann halt für das Haus Ringier herhalten, meint er.
Das halte ich für sehr problematisch. «Was ausserhalb des Gerichtsaals geschieht, darüber hat nicht der für das Strafurteil zuständige Richter zu wachen» («Tages-Anzeiger»-Rechtskonsulent Simon Canonica). In der Tat: Der inzwischen erstinstanzlich verurteilte Täter war durch einen tüchtigen Anwalt von Amtes wegen vertreten. Hätten sich Ringier-Leute in der Fall-Berichterstattung persönlichkeitsverletzend benommen, wäre es am Verurteilten mit seinem Anwalt gewesen, auf Persönlichkeitsverletzung zu klagen.
Mir scheint, dass der vorsitzende Richter eine wichtige Güterabwägung vorzeitig abgebrochen hat. Persönlichkeitsschutz zugunsten des Täters und seines Opfers füllt die eine Waagschale (Art. 13 BV). Oft genug sind gerade die Boulevardmedien bereit, zugunsten des Aufmerksamkeitskitzels den Persönlichkeitsschutz beiseite zu schieben. Aber es gibt noch die zweite Waagschale. Dort muss die kritische Beobachtung der Justiz und die Vermittlung der Justizvorgänge an das Volk stattfinden (Art. 30 BV). Erst mit Abschaffung der Geheimjustiz entstand die öffentlich-demokratische Justiz der Gegenwart. Diese zweite Waagschale fand im Wegweisungsukas des Bezirksgerichts – aus ehrenwerten Motiven – zu wenig Beachtung.
Ich halte den Versuch, von Gerichts wegen ein Bildverbot ausserhalb des Gerichtsgebäudes (wie weit denn?) durchzusetzen, für einen Balancefehler. Gut gemeint ist noch nicht gut geurteilt.
Peter Studer war Chefredaktor des «Tages-Anzeigers», später des Fernsehens SF und noch später Präsident des Schweizer Presserats (bis 2007). Er schreibt und doziert über Medienrecht.
Ohne die rechtliche Situation vor Ort zu kennen:
Was ist mit der Frage des effektiven Rechtsschutzes?
Wenn die Verletzung eines Rechtes zu befürchten ist, das Opfer einfach auf den Rechtsweg zu verweisen ist reichlich zynisch und in den Fragen des Persönlichkeitsschutzes auch nicht praktikabel (wenn nun schon mal Namen genannt und Photos veröffentlich wurden).
Zynismus liegt mir fern. Der betroffene nunmehr erstinstanzlich Verurteilte ist keineswegs schutzlos. Würde er vor dem Gerichtsgebäude sehen, dass Reporter Dammann neben einem “Blick”-Fotografen steht und dieser Bilder schiesst? Dann könnten er oder sein Verteidiger gestützt auf ZGB Art. 28 c Abs. 3 beim Einzelrichter im Eilverfahren ein Publikationsverbot – sogar ohne Anhörung von “Blick” – verlangen und es mit grösster Wahrscheinlichkeit sofort erhalten. – Bei späterer Identifizierung stünde ihm eine ordentliche Zivilklage nach ZGB Art. 28 zu.