Identifizieren oder nicht?

In der Ausgabe vom 16. Juni 2008 berichtete die «Schweizer Illustrierte» (SI) ausführlich über das «Schlauchboot-Drama» [auf dem Bergfluss Kander im Berner Oberland]: «Warum mussten fünf Soldaten sterben?» so die Hinweiszeile auf der Titelseite. Nach einer präzis bebilderten Rekonstruktion der Expedition mit einigen Soldaten der Lufttransport-Sicherungskompanie 3 dann auf Seite 44 das Fazit unter der Überschrift «Hauptmann [voller Vor-und Nachname] führte die Truppe»: «Er sagt zwar: <Ich gehe keine Risiken ein, schaue mir die Übung vorher genau an.> Auf der Kander endet die Aufgabe für fünf Soldaten tödlich.»

Es fällt auf, dass die «Schweizer Illustrierte» weiter ging als alle andern von mir in diesem Zusammenhang beobachteten Printmedien: Nochmals «Hauptmann [voller Name], 29»; darüber ein 10cm hohes Bild des uniformierten Offiziers, der den Betrachter mit grossen Augen anschaut; jede Pore und der blaue Rasierschatten sind deutlich. Ein kleines Bild daneben lässt keine Gesichtszüge erkennen. Im Lauftext weiter der Satz: «Sein Arbeitgeber ist die Sozialabteilung der Gemeinde Wallisellen ZH» (die er übrigens ein halbes Jahr lang geleitete hatte, bis sein Arbeitsverhältnis Mitte Juli «einvernehmlich» gelöst wurde, wie mich die Webseite von Wallisellen wissen lässt).

Der «Blick» nannte den Vornamen, fand das Attribut «Todes-Kadi» angemessen und druckte ein Kopfbild mit dickem Querbalken. Die «Weltwoche» als «Autorenzeitschrift» liess einen Kolumnisten namens Peter Bodenmann den Hauptmann mit vollem Namen nennen, was in der nächsten Ausgabe von einem anderer Kolumnisten – dem Journalisten Max Frenkel – als «Fertigmacherei» gegeisselte wurde.

Auf der SI-Redaktion sei die Identifikation des Hauptmanns – allerdings unter Abschlussdruck – kontrovers diskutiert worden. Den Ausschlag für eine Identifikation gegeben habe die Tatsache, dass «Namen und Bilder ebenso bekannt wie greifbar, wenn auch vorher nicht gedruckt waren», wie mir ein SI-Kader auf Anfrage mitteilte. Gemeint ist: Mit etwas «googeln» konnte man leicht auf die publizierten Informationen stossen. Die Website der sportlich betonten «Swiss Army Group», die der Offizier ebenfalls leitete, sowie etliche Militäranlässe – so etwa ein Team-Marsch in Holland – lieferten Bilder und Anekdoten à gogo (viele sind seither gelöscht worden).

Was sagt der Journalistenkodex, die festgeschriebene angewandte Medienethik, zum Thema? Journalistenpflicht Nr. 7:

    «Sie [die JournalistInnen] respektieren die Privatsphäre der einzelnen Personen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. […].»

Die beigestellten Richtlinien – bei denen es sich um einen laufenden Praxiskommentar handelt – betonen unter anderem die Unschuldsvermutung (RL 7.5.) bei Untersuchungen und Gerichtsverfahren. Zur Deliktsberichterstattung hält die RL 7. 6. fest: Journalistinnen und Journalisten veröffentlichen grundsätzlich

    «weder Namen noch andere Angaben, die eine Identifikation einer von einem Gerichtsverfahren betroffenen Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden.»

Hier geht es zunächst vor allem um die verpönte Stigmatisierung während eines Verfahrens, aber auch um den Schutz von Angehörigen. Mittelfristig rückt die Chance der Resozialisierung nach Freispruch oder Strafverbüssung in den Vordergrund. Wichtig: Die meisten Verfahren vor allem im Bereich der Fahrlässigkeit sind ja «open ended» – es drohen «Kollateralschäden» durch Identifikation. Zudem ist der Informationsgewinn aus Identifikationsdetails für das urteilende Publikum gleich null – anders als etwa der «Kitzel» im Dorf und Quartier, wo es indes nicht um Informationsgewinn, sondern um so etwas wie Voyeurismus geht («Wer hätte dem das zugetraut?»).

Auch zum «öffentlichen Interesse» sagen die praxisnahen, aus vielen Stellungnahmen (Entscheiden) destillierten Richtlinien Erhellendes: Ausnahmen von der Grundregel der Nichtidentifikation sind zum Beispiel zulässig (Richtlinie 7. 6.), wenn

  • die Identifikation «durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist» (etwa als Warnung vor einem frei herumlaufenden Tatverdächtigen);
  • die betroffene Person mit einem politischen Amt oder einer staatlichen Funktion betraut ist und wenn sie beschuldigt wird, mit dem Amt oder der Funktion unvereinbare Handlungen begangen zu haben – was der Presserat bei einem «Porno-speichernden» Primarlehrer verneinte und wohl auch bei einem fahrlässig bootsfahrenden Hauptmann verneinen würde (kaum jedoch bei einem krass sex-stalkenden Armeechef mit dem Befehl über 125’000 Soldaten …);
  • wenn eine Person in der Öffentlichkeit bereits allgemein bekannt ist.

Die letztgenannte Ausnahme verweist zurück auf die seit der letzten Inhaltsredaktion des Journalistenkodex (1999) massiv veränderte Internet-Landschaft. Als Chefredaktor war ich immer der Ansicht, die – heute zurückhaltender als früher – vorgenommenen Namensnennungen im «Blick» würden noch keine allgemeine Bekanntheit schaffen. Deshalb lehnte ich Namensnennungen oft ab. Aber wie verhält es sich mit der dank Google verhältnismässig leichten Greifbarkeit von persönlichen Daten im Internet, die bei der internen Meinungsbildung der SI-Redaktion offenbar eine wichtige Rolle spielte?

Der Presserat hat schon Ende 2000 festgestellt, er wolle berufsethische Regeln auch auf den Online-Journalismus anwenden, sobald aktuelle und/oder periodisch publizierte Inhalte journalistisch-unabhängig bearbeitet würden (Stellungnahme 36/2000). Unterscheidungsmerkmal sei die professionelle Selektion und Behandlung. Das zielt auf die Internet-Portale der Medienhäuser. Hier geht es aber um etwas ganz anderes, nämlich um die Publikation von Persönlichem, das aus anderem Grund ins Netz geraten ist, und um die Auswertung von oft flapsig formulierenden Quellen im Internet. Endstation ist dann der klassische Medienbericht.

Kaum war das Bootsunglück auf der Kander geschehen, rankten sich um den Namen des Hauptmanns alle möglichen Blog-Auslassungen. So behauptete jemand auf dem armeekritisch progressiven «Indymedia», der Hauptmann, ein Sozialbeamter, sei ein asylpolitischer Hardliner; oder der Offizier habe sich bereits zum Oberstleutnant befördert (nur: der Informant verwechselte die Abkürzungen Oberlt und Oberstlt).

Kurz: Im Unterschied zur Redaktionsmehrheit der «Schweizer Illustrierten» halte ich hier die «Greifbarkeit» von Internet-Personendaten noch nicht für die Herstellung «allgemeiner Bekanntheit». Sie hebt den wohlerwogenen Imperativ der Nicht-Identifikation keineswegs auf.

Internet-Informationen mit Schädigung der Persönlichkeitssphäre müssen über mehrere Stufen gesucht und gefunden werden. Auch wenn der weiteste Internet-Nutzerkreis in der Schweiz von 40% (1999) auf über 70% (2006) zugenommen hat, sind doch noch beträchtliche Intensitätsunterschiede vorhanden (höchste Zahlen bei Hochschulabsolventen, tiefe Zahlen – um die 40% – bei Grundschulabsolventen, relativ tiefe bei Frauen und Alten). Das Informationsgebot der gedruckten Massenmedien hingegen liegt offen da – im Briefkasten, die «Schweizer Illustrierte» im Café oder beim Coiffeur, die Boulevardpresse zu 40-50% am Kiosk. Gedrucktes lässt sich weiterreichen und stapeln.

Der Hauptmann auf der Kander hat in den Tagen nach dem Unglück Lebenspartnerin, Arbeitsplatz und Berufschancen in der Schweiz verloren, noch bevor auch nur Anklage erhoben wurde. Wie er heisst, wo er wohnt und wo er beschäftigt ist, trägt zur Information und Urteilsbildung über das Unglück nichts bei. Zum Ansehen der «Schweizer Illustrierten», die ansonsten eine ausgezeichnete Unglücksbeschreibung publizierte, auch nichts.

Peter Studer ist Publizist und Medienrechtler. Bis Ende 2007 war er zudem als Präsident des Schweizer Presserats tätig.

von Peter Studer

1 Bemerkung zu «Identifizieren oder nicht?»

  1. Kurt Imhof:

    Wichtig und erhellend. Präzise Analyse. Habe etwas gelernt – vielen Dank Peter Studer

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